Förderverein

Förderverein Freunde der Wilhelm-Raabe-Schule e.V.

Wie jeder Verein in Deutschland hat der Förderverein der Wilhelm-Raabe-Schule eine Satzung. Das ist eine Art Grundgesetz, in dem festgelegt ist, wozu der Verein eigentlich da ist. In unserem Fall heißt es da:

„Der Verein „Freunde der Wilhelm-Raabe-Schule“ in Hannover will als Förderverein das Zusammenwirken von Eltern, Schulleitung und Lehrerschaft an der Wilhelm-Raabe-Schule sowie den Zusammenhalt von ehemaligen Schülerinnen und Schülern fördern und die Arbeit des Gymnasiums durch Gemeinschaftsveranstaltungen, Zuwendungen und andere geeignete Maßnahmen unterstützen.“

Diese leicht sperrige Formulierung nehmen wir Freunde der Wilhelm-Raabe-Schule sehr ernst. Wenn man sich anschaut, was aus einem solchen Satzungetüm praktisch wird, ist das alles andere als kompliziert. Für Schülerinnen und Schüler, die Lehrerinnen und Lehrer und die Schulleitung soll der Förderverein so nützlich sein, dass die Wilhelm-Raabe-Schule ein noch angenehmerer Lernort wird.

Weitere Informationen

Sie möchten den Verein fördern oder sich selbst engagieren? Hier finden sie weiterführende Informationen.

Wir als Förderverein möchten, dass die die Wilhelm-Raabe-Schule mehr ist, als ein Ort der reinen Wissensvermittlung.

Dort wo LehrerInnen und SchülerInnen so viel Zeit miteinander verbringen, gestalten sie nicht „nur“ den gemeinsamen Unterricht.

Sie feiern zusammen, beteiligen sich an Wettbewerben, engagieren sich in Wissenschaft, Kunst, Sport, Musik und Kultur.

Wir möchten dieses Zusammenleben stärken und fördern.

Dazu verwenden wir die Mittel unserer Mitglieder.

Zum Wohle der Schule als Ort des gemeinschaftlichen Lernens, Lebens und der Persönlichkeitsentwicklung.

Wenn Sie das auch für eine gute Idee halten, freuen wir uns sehr über Ihre Mitgliedschaft!

Der Förderverein lebt im Wesentlichen vom ehrenamtlichen und finanziellen Engagement seiner Mitglieder. Sie können den Verein in vielfältiger Weise unterstützen:

Werden Sie Mitglied in Förderverein mit einem Mitgliedsbeitrag von zurzeit 25 € als Einzelmitglied oder 40 € als Familienmitgliedschaft. Da der Verein als gemeinnützig anerkannt ist, sind die Beiträge von der Einkommensteuer abzugsfähig.

Aufnahmeantrag des Fördervereins

Leisten sie freiwillige oder zweckgebundene Spenden. Da der Verein als gemeinnützig anerkannt ist, sind die Beiträge von der Einkommensteuer abzugsfähig. Für Spenden über 200 € wird eine Spendenbescheinigung erteilt.
Bei Beträgen bis zu 200 € können Sie bei Bedarf als Ersatz für eine Spendenbescheinigung eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung ausdrucken und beifügen.

Erbringen sie ehrenamtliches Engagement für die Schule, zum Beispiel durch

  • Mitarbeit im Vorstand oder im Beirat Mitarbeit bei Veranstaltungen der Schule oder des Fördervereins.
  • Unterstützen den vom Förderverein gegründeten „Raabenpick-Kioskverein“ durch ehrenamtliche Mitarbeit im Raabenpick, der Cafeteria der Schule.
  • Werben Sie neue Vereinsmitglieder, Spender oder Sponsoren ein. Engagieren sie sich in den Mitbestimmungsgremien der Schule oder tragen sie zum guten Ruf der Schule bei.

Vorsitzender: Herr Schnitker

2. Vorsitzende: Frau Pinarak

Schatzmeisterin: Frau Straske

Geförderte Projekte

Eine kleine Auswahl aktuell geförderter Projekte:

  • Elternabend Mediensucht
  • Workshops zum Thema Suchtprävention
  • „Wettkampf-Arena“ für die Robotik AG zur Vorbereitung auf Robocup Junior
  • Bridge-Kamera für die Medien AG „Raab-e“
  • Autorenlesung mit Nocla Huppertz für die AG „Raabis Buchclub“
  • Preise für den Literaturpreis „Raabenschnabel“
  • Tischtennis-Tisch für den Sport
  • Trainingspuppe für das AG-Angebot Selbstverteidigung
  • Uhr für die Mensa
  • Unterstützung des Freizeitangebotes für eine Schülergruppe aus Japan/Tokushima
  • Unterstützung des Berufsinformationstags für Q1-Schülerinnen und Schüler
  • LEGO-Mindstorms-Set für die Robotik AG
  • WLAN-Verstärker für das Schulgebäude

SATZUNG des Vereins „Freunde der Wilhelm-Raabe-Schule“ in Hannover
in der Fassung der Änderung vom 22. September 2010

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

(1) Der Verein „Freunde der Wilhelm-Raabe-Schule“ in Hannover will als Förder­verein das Zusammenwirken von Eltern, Schulleitung und Lehrerschaft an der Wilhelm-Raabe-Schule sowie den Zusammenhalt von ehemaligen Schülerinnen und Schülern fördern und die Arbeit des Gymnasiums durch Gemeinschaftsveran­staltungen, Zuwendungen und andere geeignete Maßnahmen unterstützen.

(2) Diese Unterstützung bedeutet kein Eingreifen in die Aufgaben des Schulträgers und die Befugnisse des Elternrates.

(3) Insbesondere will er
a) Arbeitsgemeinschaften der Schülerinnen und Schüler unterstützen,
b) Unterrichtsmaterial sowie Inventar für die künstlerische Ausgestaltung der Arbeits- und Gemeinschaftsräume der Wilhelm-Raabe-Schule zur Verfügung stellen,
c) die Kommunikation an der Schule und mit den ehemaligen Schülerinnen und Schülern fördern.

Der Verein kann eine Cafeteria an der Schule betreiben.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in 1. Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Sitz des Vereins ist Hannover. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer 3572 eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

a) Natürliche Personen, insbesondere Eltern derzeitiger oder früherer Schülerinnen und Schüler, derzeitige und ehemalige Lehrerinnen und Lehrer, ehemalige Schülerinnen und Schüler und andere Freunde der Schule,

b) öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen,

c) Gesellschaften, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften und

d) ehemalige Schülerinnen und Schüler als außerordentliche Mitglieder, die die Bestrebungen des Vereins zu fördern und einen regelmäßigen Beitrag zu zahlen bereit sind,

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als beschlossen, sofern der Antragsteller nicht binnen 3 Monaten eine Ablehnung erhält.
Personen, die sich  in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod,

b) durch Austritt aus dem Verein,

c) durch Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung,

d) durch Ausschließung.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Frist.
Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand, wenn sich ein Mitglied eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das mit dem Ansehen des Vereins nicht zu vereinbaren ist. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch bei der Mitglieder­versammlung zulässig.

(3) Die Mitglieder des Vereins haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder dessen Erträge, auch dürfen ihnen sonst keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf den Ersatz ihrer Baraufwendungen.

(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsweise setzt die Mitgliederver­sammlung fest. Ermäßigung oder Erlass des Jahresbeitrages kann der Vorstand im Ausnahmefall auf Antrag genehmigen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

(5) Ehemalige Schülerinnen und Schüler können dem Verein als außerordentliche Mitglieder beitreten. Die ersten 5 nach dem Abitur Jahre sind beitragsfrei. Danach zahlen sie einen vom Vorstand zu beschließenden ermäßigten Jahresbeitrag. Sie werden zu den Mitgliederversammlungen nicht gesondert eingeladen und sind auf einer Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 4 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

(a) Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des neuen Schuljahres statt. Für eine formgerechte Einladung genügt die Bekanntmachung am Infobrett des Vereins in der Schule und im Internetauftritt des Fördervereins. Die Einladungen sollen zur Information zusätzlich in einem Schulinformationsblatt, durch Übergabe an die Schülerinnen und Schüler für ihre Eltern oder durch E-Mail bekannt gegeben werden. Die Einladung muss min­destens 2 Wochen vorher erfolgen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Antrag von wenigstens 20 Vereinsmitgliedern, der schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe einzureichen ist, muss sie binnen 4 Wochen einberufen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen und wichtigen Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitglieder­versammlung gehören insbesondere:

a) Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,

b) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Berichts über die Arbeiten des letzten Geschäftsjahres und Genehmigung des künftigen Arbeitsplanes,

c) Wahl zweier Rechnungsprüfer aus der Mitte der Mitglieder, die in der nächsten Mitgliederversammlung über die vom Vorstand vorzulegende Rechnung zu berichten haben,

d) Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

e) Änderung der Satzungen,

f) Entscheidung über Anträge und Einsprüche gem. § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2,

g) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und dessen Zahlungsweise,

h) Auflösung des Vereins.

(3) Tagesordnung, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Anträge von Mitgliedern kommen zur Verhandlung, wenn sie eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand angemeldet sind. Nicht rechtzeitig angemeldete Anträge können zur Verhandlung gelangen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder die Auflösung des Vereins ausspricht, ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, für den Auflösungsbeschluss außerdem die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Sind bei dieser Versammlung weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend, so darf eine neue Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der nunmehr Erschienenen beschließen, sofern bei der Einberufung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen ist.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

b) Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungs­berechtigt.

(2) Der Schatzmeister verwaltet die dem Verein zur Verfügung gestellten Mittel nach den Anweisungen und Richtlinien des Vorstandes.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mit­glied. Bis zur Neu- bzw. Wiederwahl bleiben die jeweiligen Vorstandsmitglieder im Amt. Der Vorsitzende beruft die Versammlungen des Vorstandes und der Mitglieder. Dem Vorstand obliegen insbesondere:

a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, vor allem die Fertigung der Vorlagen gem. § 4 Abs. 2,

b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die Entscheidung über Förderanträge.

(4) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch E-Mail. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens 3weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.

(5) Der Vorstand wird durch bis zu 8 weitere Mitglieder beraten. Beratende Mitglieder sind:

a) der Schulleiter/die Schulleiterin oder sein/ihr Vertreter

b) der/die Vorsitzende des die Schulcafeteria betreibenden Vereins

c) der/die Vorsitzende des Schulelternrates

d) 5 weitere vom Vorstand berufene Mitglieder.

Die beratenden Mitglieder werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

§ 5

(1) Das Vermögen des Vereins soll mündelsicher angelegt werden, jedoch können nichtmündelsichere Anlagewerte, die vom Schenkenden eingelegt sind, beibehalten werden.. Der Vorstand hat durch ordnungsgemäße Aufbewahrung der vertragsüblichen Belege den Nachweis zu ermöglichen, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit dem satzungsmäßigen Zweck übereinstimmt.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Wilhelm-Raabe-Schule, Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 der Satzung zu verwenden hat.

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter Reg. Nr. VR 3572